Richtlinie über die Gewährung von Pflegebeihilfen des Föderkreisvereins der Sozialstationen im Hunsrück e. V.

Präambel
Der Förderkreisverein beteiligt sich an den Kosten seiner natürlichen Mitglieder für ambulante Pflege, Hauswirtschaft und Betreuung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 1 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können natürliche Personen durch Beitrittserklärung erwerben, sofern sie noch keinen Pflegegrad nach SGB XI haben. Des Weiteren können juristische Personen eine Mitgliedschaft erwerben.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Zugangs der Beitrittserklärung beim Förderkreisverein.

§ 2 Beitrag

  1. Für die Finanzierung des in der Richtlinie festgelegten Zweckes werden Mitgliedsbeiträge in Form eines Jahresbeitrages erhoben. Die Höhe des Beitrages wird auf Vorschlag des Beirates durch den Vorstand des Fördervereines festgelegt. Der Beitrag beträgt z. Zt. im Jahr 45,00 € pro Einzelmitglied und 67,50 € für Ehepaare, für juristische Personen wird ein Jahresbeitrag in Höhe von 250,00 Euro erhoben.
  2. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und wird zum Eintritt fällig.

§ 3 Finanzielle Beteiligung

  1. Auf der Grundlage der Richtlinie des Förderkreisvereins findet eine Beteiligung an den Kosten seiner natürlichen Mitglieder für ambulante Pflege, Hauswirtschaft und Betreuung ausschließlich für Leistungen statt, die Mitglieder von den kooperierenden Sozialstationen in Anspruch nehmen.
  2. Die Mittel des Förderkreisvereines werden nachrangig eingesetzt. Eine Beteiligung erfolgt nur so lange und soweit dem Mitglied keine Ansprüche gegen Dritte (z.B. Sozialversicherungsträger, andere Versicherungen, Sozialhilfe usw.) zustehen und das Mitglied in der Regel einen Eigenanteil an den Kosten übernimmt.
  3. Die Beteiligung des Förderkreisvereins kann auf Höchstbeträge im Monat begrenzt werden. Die Leistung beginnt nach einer Wartefrist. Der Höchstbetrag und die Wartefrist werden auf Vorschlag des Beirates durch den Vorstand des Förderkreisvereines festgelegt. Die Wartefrist beträgt z.Zt. ein Jahr. Sofern Sachleistungen für die Versorgung des Pflegebedürftigen nicht ausreichen, zahlt der Förderkreisverein vom übersteigenden Eigenanteil 50 v.H., z.Zt. höchstens 200,00 € pro Monat und Mitglied. Ausgenommen davon sind die Fahrtkostenpauschalen.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus Mitteln des Förderkreisvereins besteht nicht.

§ 4 Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Unsere kooperierenden Pflegedienste und Sozialstationen

Der Förderkreisverein der Sozialstationen im Hunsrück e. V. kooperiert mit den Pflegediensten und Sozialstationen im Hunsrück. Schauen Sie auf der Standortkarte, wer für Sie in Ihrer Nähe ist.

Mehr Informationen zu den angeschlossenen Pflegediensten und Sozialstationen erhalten Sie auch auf der folgenden Seite.